Zahnärzte Kirsten

Die Zahnarztrechnung

Egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, Sie sollen wissen, wie wir die für Sie erbrachten Leistungen abrechnen und welche Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden.

Gesetzlich versichert

Als gesetzlich Versicherter, als sogenannten Kassenpatient, erhalten Sie ohne Zuzahlung eine reine Kassenbehandlung, die zweckmäßig und kostengünstig ist. Für besondere Leistungsbereiche bzw. gewünschte Zusatzleistungen muss der Patient mit sogenannten Eigenanteilen rechnen, d. h. mit Zuzahlungen, die von ihm privat getragen werden müssen. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch unter https://www.kzbv.de/zahnaerztliches-honorar.40.de.html

  • Standardtherapie

    Bei der Standardtherapie (reine Kassenbehandlung), erfolgt die Abrechnung für zahnärztliche Leistungen direkt mit den Krankenkassen nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), der Bundeseinheitlichen Honorarliste. Die vorgenannten Behandlungskosten werden komplett von der Krankenkasse übernommen.

  • Kieferorthopädie – Zahnersatz

    Für einzelne Leistungsbereiche, z. B. kieferorthopädische Leistungen und Zahnersatz, gelten spezielle Vorschriften, Basis hierfür ist ebenfalls das Sozialgesetzbuch V. Die Behandlungskosten werden von der Krankenkasse nur anteilig übernommen, die Patienten müssen mit einer Kostenbeteiligung rechnen. Laborleistungen werden nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) abgerechnet.

  • Mehrkosten für zusätzliche bzw. aufwendigere Leistungen

    Das sogenannte Mehrkostensystem erlaubt es dem Patienten, jede von ihm gewünschte Versorgungsform in Anspruch zu nehmen. Hierbei werden alle über die Standardtherapie hinausgehenden Leistungen wie zahnfarbene Füllungen im Seitenzahnbereich, professionelle Zahnreinigung, moderne Wurzelbehandlungen oder Zahnimplantate nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die Mehrkosten für aufwendigere Versorgungsformen sind vom Patienten zu tragen.

Privat versichert

Bei privat Versicherten gilt die Beschränkung auf die kostengünstigste Therapie nicht. Abhängig vom Tarif der Versicherung kann auch hier der Erstattungsanspruch beschränkt sein, sodass etwaige Zuzahlungen (Eigenanteile) erforderlich sind. Informationen hierzu erhalten Sie auch unter https://www.bzaek.de/fuer-patienten/kosten-und-versicherungsfragen.html

  • Hiernach wird abgerechnet

    Die Berechnung der zahnärztlichen Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beziehungsweise der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Laborleistungen werden nach dem offiziellen Fachverzeichnis für zahntechnische Leistungen, der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB), abgerechnet.

  • Kostenübernahme abhängig vom Tarif

    Bitte informieren Sie sich genau darüber, welche Leistungen Ihr Versicherungstarif umfasst, teilweise umfasst oder gar nicht umfasst. Gerade bei speziellen Leistungen, wie z. B. kieferorthopädische Behandlungen oder Zahnersatz, ist mit Eigenanteilen zu rechnen.

  • Gesonderte Bestimmungen bei der Heilfürsorge

    Für Patienten, die in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis stehen, gelten gesonderte Regelungen. Bei der sogenannten Heilfürsorge übernimmt die Beihilfe einen bestimmten Anteil der Behandlungskosten.


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