Kieferorthopädische

Kieferorthopädische Behandlungen – KFO

Bei Zahnfehlstellungen, Kieferanomalien, Zahnüberzahl oder -unterzahl, Missverhältnissen zwischen Zahn- und Kiefergrößen sind kieferorthopädische Behandlungen möglich. Der Behandlungsumfang und die Behandlungsdauer richten sich nach dem Schweregrad der Anomalie.

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Laut Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen kann die Behandlung ab der zweiten Phase des Wechselgebisses mit ca. 9 bis 11 Lebensjahren beginnen. Das entspricht etwa dem Durchbruch der Eckzähne.

Beantragung von Zuschüssen

Zuschüsse der Kassen zu kieferorthopädischen Leistungen müssen vor Beginn der Behandlung beantragt werden. Ihre Zahnärztin bzw. Ihr Zahnarzt oder Ihr Kieferorthopäde übergibt Ihnen ein entsprechendes Formular, das bei der Krankenkasse eingereicht werden muss.

Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen

Die Leistungen für kieferorthopädische Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach vorgegebenen Indikationsgruppen (KIG). Anspruch auf Kostenübernahme besteht in diesen Fällen ab einem festgelegten Schweregrad. Die Krankenkasse kann durch Gutachter prüfen lassen, ob eine Leistungspflicht besteht. Leistungen für Behandlungen von geringeren Schweregraden oder Frühbehandlungen müssen die Versicherten selbst tragen.


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